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VStG § 5 Abs 2: Die Finanzstrafbehörde hat auch bei vorsätzlicher Verkürzung der Vergnügungssteuer Feststellungen zu dem vom Beschuldigten geltend gemachten Milderungsgrund des Rechtsirrtums zu treffen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 172 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 5 Abs 2 VStG

Durch die Annahme vorsätzlicher Begehung wird ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen.

VwGH 25.06.1996, 94/17/0431

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