§ 19 Abs 2 VStG
Eine durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entbindet die Berufungsbeh nicht von der im Grunde des § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung.