Zeugen und Auskunftspersonen haben auch im Finanzstrafverfahren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen
§ 108 FinStrG
Zeugen und Auskunftspersonen haben auch im Finanzstrafverfahren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen
§ 108 FinStrG