§ 33 Abs 1 FinStrG
Zur Beurteilung, ob der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist, muss der Bescheid der FinStrBeh erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände und rechtlicher Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist.