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GGG TP 2 Anm 3; § 2 Z 1 lit c: Die Pauschalgebühr für eine Nichtigkeits­berufung ist auch dann zu entrichten, wenn das gesamte Verfahren gem § 6 KO für nichtig erklärt und die Berufung daher zurückgezogen wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 167 Heft 7 v. 1.4.1997

TP 2 Anm 3 GGG

§ 2 Z 1 lit c GGG

Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Nichtigkeitsberufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos und daher dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird.

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