TP 9 Anm 7 und 8 GGG
§ 15 Abs 1 GBG
Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft an dieselben Voraussetzungen an wie die Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Simultanhypotheken. Eine Simultanhypothek liegt gem § 15 Abs 1 GBG vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Entscheidend für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher, dass das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, dass das Pfandrecht für dieselbe Forderung eingetragen wird.