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GGG § 18 Abs 1 und 2 Z 2: Die Gerichtsgebühr für einen Vergleich über die Höhe des Mietzinses ist von der zehnfachen Jahresleistung für Leistungen von unbestimmter Dauer festzusetzen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 166 Heft 7 v. 1.4.1997

wenn der tatsächlich geschlossene Vergleich nichts über die Beendigung des Bestandvertrages sagt; Unbeachtlichkeit der zum Vergleichsabschluß führenden Besprechungen

§ 18 Abs 1 und Abs 2 Z 2 GGG

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