§ 2 Abs 1 lit a, TP 1 Anm 1 GGG
Die Gebührenpflicht entstand mit der Überreichung der Klage. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren erfolgte zu Recht.
§ 2 Abs 1 lit a, TP 1 Anm 1 GGG
Die Gebührenpflicht entstand mit der Überreichung der Klage. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren erfolgte zu Recht.