Wiener VergnügungssteuerG § 13 Abs 1: Der Eigentümer des Spielapparates ist auch dann abgabepflichtig, wenn er mit dem Halter des Apparates in keiner Geschäftsbeziehung steht und auch keine unmittelbare Gewahrsame über den Apparat ausübt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 120 Heft 5 v. 1.3.1997