Wiener VergnügungssteuerG § 6 Abs 6, § 14 Abs 2, § 17 Abs 3: Die Abmeldung setzt eine wirksame Anmeldung voraus; die Weiterentrichtungspflicht endet mit der Kenntnis der Behörde, daß der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 120 Heft 5 v. 1.3.1997