§ 212a BAO
§ 232 BAO
Die im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe erfolgte Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO führt nicht zur Einstellung des zuvor aufgrund eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Sicherungsverfahrens.
§ 212a BAO
§ 232 BAO
Die im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe erfolgte Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO führt nicht zur Einstellung des zuvor aufgrund eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Sicherungsverfahrens.