§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955
Der begünstigte Zweck, nämlich die Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte, wird mit der Einreichung von Plänen für ein Objekt mit einer 130 m2 übersteigenden Wohnfläche aufgegeben. Die dadurch eintretende Steuerpflicht kann durch spätere Umstände, insb durch eine nachträgliche Änderung der Pläne und der Bauausführung nicht mehr beseitigt werden.