§ 303 Abs 4: Ein von der Abgabenbehörde verschuldetes Unterbleiben der Feststellung von Tatsachen anläßlich der Veranlagung (Nichtvornahme einer Nachkalkulation) hindert die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 99 Heft 4 v. 15.2.1997