§ 92 BAO
§ 276 BAO
1. Die Ausfertigung eines eine Zwangsstrafe verhängenden Bescheides durch das Bundesrechenamt ist nicht rechtswidrig.
§ 92 BAO
§ 276 BAO
1. Die Ausfertigung eines eine Zwangsstrafe verhängenden Bescheides durch das Bundesrechenamt ist nicht rechtswidrig.