§ 9 BAO
§ 93 Abs 3 lit a BAO
1. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung iSd § 9 BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung.
§ 9 BAO
§ 93 Abs 3 lit a BAO
1. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung iSd § 9 BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung.