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BAO § 9, § 93 Abs 3 lit a: Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers ist die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben; der Haftungsbescheid muß Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben enthalten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 97 Heft 4 v. 15.2.1997

§ 9 BAO

§ 93 Abs 3 lit a BAO

1. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung iSd § 9 BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung.

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