§ 8 Z 1 GewStG 1953
1. Ein Naheverhältnis einer Person zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einem Gesellschafter derselben einerseits und zum Unternehmen, dem der Grundbesitz der Vermögensverwaltungsgesellschaft dient, andererseits, ist für die erweiterte Kürzung nicht schädlich.