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GewStG § 8 Z 1: Die erweiterte Kürzung steht auch dann zu, wenn der Gesellschafter der Vermögensverwaltungsgesellschaft an dem die Liegenschaften nutzenden Unternehmen beteiligt ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 96 Heft 4 v. 15.2.1997

§ 8 Z 1 GewStG 1953

1. Ein Naheverhältnis einer Person zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einem Gesellschafter derselben einerseits und zum Unternehmen, dem der Grundbesitz der Vermögensverwaltungsgesellschaft dient, andererseits, ist für die erweiterte Kürzung nicht schädlich.

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