die Zwangsläufigkeit wird auch nicht durch einen möglichen negativen Eindruck in der Öffentlichkeit begründet
§ 34 Abs 1 EStG 1988
1. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten.