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EStG § 34 Abs 1: Es besteht keine sittliche Verpflichtung, Bankschulden der psychisch kranken Ehegattin zu begleichen, die sich für wohltätige Zwecke verschuldet hatte;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 95 Heft 4 v. 15.2.1997

die Zwangsläufigkeit wird auch nicht durch einen möglichen negativen Eindruck in der Öffentlichkeit begründet

§ 34 Abs 1 EStG 1988

1. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten.

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