Überprüfung der Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit; eine Gegenüberstellung von unterschiedlich aussagenden Zeugen ist nicht vorgesehen
§ 267 BAO
Überprüfung der Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit; eine Gegenüberstellung von unterschiedlich aussagenden Zeugen ist nicht vorgesehen
§ 267 BAO