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BAO §§ 267, 307 Abs 1: Der Wiederaufnahmsbescheid ist trotz Verbindung mit dem neuen Sachbescheid für sich einer Berufung zugänglich und kann auch unabhängig vom Sachbescheid rechtskräftig werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 102 Heft 4 v. 15.2.1997

Überprüfung der Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit; eine Gegenüberstellung von unterschiedlich aussagenden Zeugen ist nicht vorgesehen

§ 267 BAO

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