StGB § 33 Z 2, § 71, FinStrG § 23 Abs 2: Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (Diebstahl) beruhen auf derselben schädlichen Neidung wie die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels
Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 71 Heft 3 v. 1.2.1997
und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und können daher als erschwerend herangezogen werden