wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen und die Gründe hiefür mit voller Bestimmtheit zu erkennen sind
§ 258 Abs 2 StPO
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO
wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen und die Gründe hiefür mit voller Bestimmtheit zu erkennen sind
§ 258 Abs 2 StPO
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO