§ 5 Abs 2 VStG
Ein Irrtum über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Beh, auch wenn er durch eine unrichtige Auskunft einer Beh bedingt ist, stellt einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG nicht dar.
§ 5 Abs 2 VStG
Ein Irrtum über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Beh, auch wenn er durch eine unrichtige Auskunft einer Beh bedingt ist, stellt einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG nicht dar.