wenn dem Zusteller die richtige Anschrift des Empfängers bekannt ist und die Zustellversuche daher an dieser Adresse erfolgen; Angaben über die Abholfrist sind im Zustellnachweis entbehrlich, weil die für den Zustellempfänger erforderlichen Daten in der Hinterlegungsanzeige enthalten sind
§ 19 Abs 2 VStG