§ 5 Abs 1 VStG
§ 6 Abs 1 StGB
Die Zurücklassung der Autoschlüssel im versperrten Kfz, das auf einem zeitlich befristeten Parkplatz abgestellt ist, stellt, ohne schon damit einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand zu verwirklichen, ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten dar.