§ 135 FinStrG
§ 168 BAO
Die Berichtigung (Ergänzung) einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat hat nicht in Bescheidform zu erfolgen; über Einwendungen gegen derartige Berichtigungen (Ergänzungen) ist auch nicht bescheidmäßig abzusprechen.