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FinStrG § 135, BAO § 168: Die Berichtigung einer Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung erfolgt nicht in Bescheidform, über Einwendungen gegen Berichtigungen ist nicht bescheidmäßig abzusprechen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 66 Heft 3 v. 1.2.1997

§ 135 FinStrG

§ 168 BAO

Die Berichtigung (Ergänzung) einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat hat nicht in Bescheidform zu erfolgen; über Einwendungen gegen derartige Berichtigungen (Ergänzungen) ist auch nicht bescheidmäßig abzusprechen.

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