Art 18 B-VG
WasserleitungsO der Gemeinde Bürserberg
1. Bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe muss auch unter der Geltung des Art 18 B-VG mitunter aus der Wertung verschiedener Sachverhaltselemente im Sinne der auf Wilburg zurückgehenden Lehre vom beweglichen System (hier insbesondere in einer Übertragung der Grundgedanken dieser Auslegungslehre auf das Problem der Wortinterpretation) eine möglichst vollständige Erfassung aller für oder gegen eine Subsumtion unter einen Rechtsbegriff (hier: der Zweitwohnung) sprechenden Sachverhaltselemente versucht werden, ohne dass die bei einer abstrakten Aufzählung, welche Kriterien hiebei maßgeblich sein könnten, genannten Umstände in jedem Fall (und in jedem Fall in der gleichen Weise) vorliegen müssten (in diesem Sinn ist die Aufzählung der Kriterien für das Vorliegen einer Zweitwohnung im E des VwGH vom 21. 12. 1989, 87/17/0021, zu verstehen).