§ 2 Abs 2 Tir KurzparkzonenabgabeG, LGBl 1994/44
ebenso:
Lautet die Anfrage (entsprechend dem Gesetz) dahin, wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde und antwortet der Auskunftspflichtige mit „Niemand; das Fahrzeug war geparkt“, so wird die Beantwortung der Anfrage verweigert. Auch ein geparktes Fahrzeug kann iSd Gesetzes zum Lenken überlassen sein.