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Wiener AnkündigungsabgabeG § 6 Abs 2; Wiener AnkündigungsV § 6 Abs 3; WAO § 7 Abs 1, § 54 Abs 1: Der Geschäftsführer des Rechtsträgers des Rundfunkunternehmens haftet für die Ankündigungsabgabe,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 765 Heft 24 v. 15.12.1997

auch wenn die Ankündigenden neben dem Rundfunkunternehmen Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand sind; die Geschäftsführerhaftung setzt die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei den Abgabenschuldnern voraus

§ 6 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG 1983, LGBl 19

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