Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen erhält
§§ 35 ff FinStrG
Nach dem Beitritt Österreichs zur EU ist ein nach Österreich verbrachtes Suchtgift grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach den §§ 35 ff FinStrG.