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FinStrG §§ 35 ff: Suchtgift ist nach dem EU-Beitritt Österreichs nicht mehr Gegenstand des Schmuggels; vor dem EU-Beitritt verwirklichte Straftaten bleiben strafbar

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 766 Heft 24 v. 15.12.1997

Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen erhält

§§ 35 ff FinStrG

Nach dem Beitritt Österreichs zur EU ist ein nach Österreich verbrachtes Suchtgift grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach den §§ 35 ff FinStrG.

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