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VStG § 51e Abs 2: Die Berufungsbehörde ist nicht zur Verständigung des Beschuldigten verpflichtet, wenn dieser nur gegen die Strafhöhe berufen hat und die Behörde von einer mündlichen Verhandlung absehen will

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 754 Heft 24 v. 15.12.1997

§ 51e Abs 2 VStG

Hat der Beschuldigte nur gegen die Höhe der Strafe berufen und will die Berufungsbeh von der mündlichen Verhandlung absehen, so ist sie nicht verpflichtet, hievon den Beschuldigten vor Bescheiderlassung zu verständigen.

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