§ 51e Abs 2 VStG
Hat der Beschuldigte nur gegen die Höhe der Strafe berufen und will die Berufungsbeh von der mündlichen Verhandlung absehen, so ist sie nicht verpflichtet, hievon den Beschuldigten vor Bescheiderlassung zu verständigen.
§ 51e Abs 2 VStG
Hat der Beschuldigte nur gegen die Höhe der Strafe berufen und will die Berufungsbeh von der mündlichen Verhandlung absehen, so ist sie nicht verpflichtet, hievon den Beschuldigten vor Bescheiderlassung zu verständigen.