§ 98 Abs 4 FinStrG
§ 38 BWG
Dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen über einen Bankkunden, die der Beh durch eine Beschlagnahme bei dem für die betreffende Bank tätigen Rechtsanwalt bekanntgeworden sind, dürfen nicht zum Nachteil des Bankkunden herangezogen werden.