nicht von der Anzahl der Wasserzähler, sondern der wasserbeziehenden Wohneinheiten ab auch wenn mehrere Liegenschaften über einen Wasserstrang mit nur einem Wasserzähler versorgt werden eine blaue Bodenmarkierung ist keine obligatorische Kundmachungsform, aus deren Fehlen auf eine Ausnahme von der Kurzparkzonenregelung geschlossen werden könnte ein dahingehender Rechtsirrtum ist kein Entschuldigungsgrund; eine Ausspielung liegt bereits dann vor, wenn der Glückspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme möglich ist; Begriff des Betreibers nach dem GlückspielG