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ZustellG § 7, § 16 Abs 5: Die Ersatzzustellung ist wirksam, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; die Heilung von Zustellmängeln setzt eine mangelhafte Zustellung voraus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 756 Heft 24 v. 15.12.1997

nicht von der Anzahl der Wasserzähler, sondern der wasserbeziehenden Wohneinheiten ab auch wenn mehrere Liegenschaften über einen Wasserstrang mit nur einem Wasserzähler versorgt werden eine blaue Bodenmarkierung ist keine obligatorische Kundmachungsform, aus deren Fehlen auf eine Ausnahme von der Kurzparkzonenregelung geschlossen werden könnte ein dahingehender Rechtsirrtum ist kein Entschuldigungsgrund; eine Ausspielung liegt bereits dann vor, wenn der Glückspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme möglich ist; Begriff des Betreibers nach dem GlückspielG

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