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FinStrG § 115: Eine Verpflichtung zur Mitarbeit an der Aufklärung des Sachverhaltes besteht auch im Finanzstrafverfahren, wenn die Finanzstrafbehörde wesentliche Tatsachen nur vom Beschuldigten erfahren kann

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 737 Heft 23 v. 1.12.1997

§ 57 Abs 3 FinStrG

Ist der Beschuldigte selbst zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, so stellt der Umstand, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Belehrung über sein Ablehnungsrecht enthielt, keinen Verfahrensfehler dar.

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