§ 57 Abs 3 FinStrG
Ist der Beschuldigte selbst zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, so stellt der Umstand, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Belehrung über sein Ablehnungsrecht enthielt, keinen Verfahrensfehler dar.
§ 57 Abs 3 FinStrG
Ist der Beschuldigte selbst zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt, so stellt der Umstand, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Belehrung über sein Ablehnungsrecht enthielt, keinen Verfahrensfehler dar.