§ 33 Abs 2 lit a FinStrG
Zur Erfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 3 lit a FinStrG bedarf es keiner die AbgBeh in Irrtum führender Handlungen. Es genügt vielmehr die bloße Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen.
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG
Zur Erfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 3 lit a FinStrG bedarf es keiner die AbgBeh in Irrtum führender Handlungen. Es genügt vielmehr die bloße Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen.