§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 34 Abs 1 FinStrG
1. Der Strafbescheid muss zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände und rechtlicher Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist, wobei die Begründung im Falle der Anlastung von Vorsatz auch aufzeigen muss, dass der Beschuldigte den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat.