§ 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988
§ 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972
Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen-(Bezugs-)Empfängers gewährt werden, sind keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst.