für außerhalb des Anlaßfalles eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens liegende Veranlagungszeiträume steht dem Steuerpflichtigen die Ergreiferprämie nicht zu
§ 10 Abs 1 EStG 1988
für außerhalb des Anlaßfalles eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens liegende Veranlagungszeiträume steht dem Steuerpflichtigen die Ergreiferprämie nicht zu
§ 10 Abs 1 EStG 1988