für außerhalb des Anlaßfalles eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens liegende Veranlagungszeiträume steht dem Steuerpflichtigen die Ergreiferprämie nicht zu
§ 34 EStG 1988
für außerhalb des Anlaßfalles eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens liegende Veranlagungszeiträume steht dem Steuerpflichtigen die Ergreiferprämie nicht zu
§ 34 EStG 1988