GrEStG § 5: Die Erwerber von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft sind nicht Bauherren, wenn das Bauvorhaben vor Abschluß des Kaufvertrages im Detail geplant war und die Baugenehmigung bereits dem Veräußerer erteilt wurde;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 700 Heft 22 v. 15.11.1997
Planungswünsche von Interessenten reichen zur Begründung der Bauherreneigenschaft nicht aus