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GrEStG § 9: Die Abgabenbehörde darf nur bei Vorliegen sachgerechter Gründe die Steuerschuld von jener Partei erheben, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld nicht zu entrichten hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 697 Heft 22 v. 15.11.1997

§ 11 GrEStG 1955

§ 5 GrEStG 1987

Sind im Prospekt („Wiener Bauherrenmodell“) der Finanzbedarf und die Finanzierungskosten detailliert aufgeschlüsselt - dies kann erst nach im Wesentlichen abgeschlossener Planung des Vorhabens erfolgen - so kommt den Erwerbern der Grundanteile die Bauherreneigenschaft nicht zu.

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