§ 11 GrEStG 1955
§ 5 GrEStG 1987
Sind im Prospekt („Wiener Bauherrenmodell“) der Finanzbedarf und die Finanzierungskosten detailliert aufgeschlüsselt - dies kann erst nach im Wesentlichen abgeschlossener Planung des Vorhabens erfolgen - so kommt den Erwerbern der Grundanteile die Bauherreneigenschaft nicht zu.