die unentgeltliche Überlassung von Teilen der Erbschaft aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens zwischen Erbanfall und Einantwortung kann selbst eine Schenkung sein
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
die unentgeltliche Überlassung von Teilen der Erbschaft aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens zwischen Erbanfall und Einantwortung kann selbst eine Schenkung sein
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG