§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Ein Beleg, der den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht aufweist, kann nicht als - eine zum Vorsteuerabzug berechtigende - Rechnung iSd § 11 UStG 1972 anerkannt werden, auch wenn Name und Anschrift des leistenden Unternehmers dem Leistungsempfänger bekannt sind und der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.