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EStG § 20 Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4 Z 3, § 34 Abs 7: Familienbesteuerung: Unterhaltsleistungen an Kinder sind nicht bloß Sache privater Lebensführung.

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 683 Heft 22 v. 15.11.1997

Jene Einkommensteile, die vom StPfl an die Unterhaltsberechtigten weiterzugeben sind, dürfen daher nicht in vollem Umfang einkommensteuerlich besteuert werden. Zumindest die Hälfte dieser Einkommensteile müßte im Effekt steuerfrei bleiben

Art 7 B-VG

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