Jene Einkommensteile, die vom StPfl an die Unterhaltsberechtigten weiterzugeben sind, dürfen daher nicht in vollem Umfang einkommensteuerlich besteuert werden. Zumindest die Hälfte dieser Einkommensteile müßte im Effekt steuerfrei bleiben
Art 7 B-VG
Jene Einkommensteile, die vom StPfl an die Unterhaltsberechtigten weiterzugeben sind, dürfen daher nicht in vollem Umfang einkommensteuerlich besteuert werden. Zumindest die Hälfte dieser Einkommensteile müßte im Effekt steuerfrei bleiben
Art 7 B-VG