§ 5 EStG 1972
§ 5 EStG 1988
Die einmalig für die Herstellung eines (später Kabelfernsehen ermöglichenden) Kabelanschlusses zu entrichtende Anschlussgebühr und die laufend für den Betrieb der Anlage zu entrichtenden Empfangsgebühren sind im Hinblick darauf, dass damit unterschiedliche Leistungen entgolten werden und auch die Schuldverhältnisse verschieden ausgestaltet sind, jeweils gesondert zu beurteilen. Hiebei ist es aber nicht gerechtfertigt, bloß wegen der Zeitraumbezogenheit der Empfangsgebühren diesen Charakter auch den, einen solchen Bezug bei isolierter Betrachtung nicht aufweisenden, Anschlussgebühren beizumessen. Ohne eine solche Zeitraumbezogenheit tritt die Gewinnrealisierung nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht erst in Abhängigkeit vom laufenden Betrieb der jeweiligen Kabelfernsehanlage ein.