das Unterlassen dieser Aufforderung ist kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn auch die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nur allgemeine Behauptungen über häufige Abwesenheiten aufstellt
§ 17 Abs 3 ZustellG
das Unterlassen dieser Aufforderung ist kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn auch die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nur allgemeine Behauptungen über häufige Abwesenheiten aufstellt
§ 17 Abs 3 ZustellG