Art 119a Abs 5 B-VG
Die Bindung auch der Vorstellungsbeh und des VwGH an die der Gemeindeinstanz im aufhebenden Vorstellungsbescheid überbundene, tragende Rechtsansicht folgt schon daraus, dass den Parteien ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser bindenden Rechtsansicht zusteht (Ablehnung der Rechtsprechungskritik von Hecht, ÖJZ 1996, 734 ff).