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BAO §§ 9, 80: Die Geschäftsführerhaftung ist akzessorisch; die Geltendmachung der Haftung nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs und Entrichtung der Ausgleichsquote ist unzulässig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 625 Heft 20 v. 15.10.1997

und die zwischenzeitige Befreiung des Primärschuldners ist auch bei der Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu berücksichtigen

§ 9 BAO

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