GewStG § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Z 11; BAO § 114: Die Tätigkeit der Dienst-männer und Gepäckträger ist nicht gewerbesteuerbefreit, wenn sie in Form einer Mitunternehmerschaft (GesBR) entfaltet wird;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 624 Heft 20 v. 15.10.1997
die Abgabenbehörde ist an ihre unrichtige Rechtsauffassung bei früheren Veranlagungen nicht gebunden