§ 10 KStG 1988
§ 12 Abs 2 KStG 1988
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes von Beteiligungen aufgewendet werden, hängen, soweit Gewinnanteile aus der Beteiligung nach § 10 steuerfrei sind, objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammen und sind daher nichtabzugsfähige Aufwendungen.