§ 36 Abs 1 EG CSSR
1. Die in § 36 Abs 1 EG CSSR genannte Frist stellt eine Ausschlussfrist dar. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an.
§ 36 Abs 1 EG CSSR
1. Die in § 36 Abs 1 EG CSSR genannte Frist stellt eine Ausschlussfrist dar. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an.